Satzung der Wählervereinigung Für Kobern-Gondorf-Dreckenach

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Wählervereinigung führt den Namen „Für Kobern-Gondorf-Dreckenach“.

2. Sitz der Wählervereinigung ist 56330 Kobern-Gondorf.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck der Wählervereinigung ist die Beteiligung an der politischen Meinungs- und Willensbildung, insbesondere die Teilnahme an den Wahlen zum Ortsgemeinderat von Kobern-Gondorf.

 

§ 3 Grundsätze

1. Die Wählervereinigung bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sie verfolgt eine transparente und bürgernahe Politik.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch umfassende Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung im Ortsgemeinderat von Kobern-Gondorf.

4. Jede interessierte Bürgerin und jeder interessierte Bürger kann in der Vereinigung mitarbeiten und/oder Mitglied werden.

5. Die Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder der Wählervereinigung unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln nach eigenem Gewissen und orientieren sich ausschließlich am Gemeinwohl.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kobern-Gondorf werden, die sich zum Zweck und zu den Grundsätzen der Wählervereinigung bekennen.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.

3. Der Beitritt ist kostenlos. Die Wählervereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt und Ausschluss werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, so weit nicht durch den Vorstand eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.

5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

 

§ 6 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Wählervereinigung ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr einzuberufen ist. Sie ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.

2. Schriftliche Einladungen mit Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor jeder Versammlung erfolgen. Anträge zur Erweiterung bzw. Ergänzung zur Tagesordnung können von jedem Mitglied vor der Versammlung gestellt werden.

3. Es obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer, der Wählervereinigung nahestehende Personen einzuladen, die noch keine Mitgliedschaft haben.

4. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern hergestellt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, so weit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Von der Mitgliederversammlung bekommt generell jedes Vorstandsmitglied ein Protokoll. Außerdem ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

1. Es ist generell geheim abzustimmen, es sei denn, dass man sich auf Handzeichen einigt.

2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten.

3. Die Mitgliederversammlung stellt durch die stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl die Kandidatenliste zur Wahl des Ortsgemeinderates der Gemeinde Kobern-Gondorf auf.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in) und zwei weiteren Beisitzer/innen.

2. In dieser Reihenfolge wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er haftet solange, bis die Geschäftsunterlagen erläutert und vollständig übergeben sind.

3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.

4. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahlen zu ersetzen.

5. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählervereinigung wahr.

6. Die Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Die Einberufung der Vorstandssitzung sollte spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in schriftlicher Form erfolgen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.

8. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, so weit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

9. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen Mitglieder hinzuziehen.

10. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassierers einzusehen und vorhandene Konten und Kassen der Vereinigung sowie alle Belege zu prüfen. Sie haben auf der Ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung diesen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

 

§ 11 Vertretung

1. Der Verein wird im Geschäftsverkehr vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten (gemäß § 26 BGB). Jeder der Beiden ist allein vertretungsberechtigt.

2. Bei Zahlungsanweisungen erfolgt die erste Unterschrift durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und die zweite Unterschrift durch den Kassenwart. Bei Ausgaben bis zu € 100,- genügt abweichend die Unterzeichnung durch den Kassenwart.

 

§ 12 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei der Einladung zu dieser Versammlung sind die gewünschten Änderungen in der Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 13 Haftung

Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der Wählergruppe findet nicht statt. Es bewendet sich bei den Vorschriften des BGB.

 

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung der Wählervereinigung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Ein evtl. noch vorhandenes Vermögen wird an die Gemeinde Kobern-Gondorf übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestim-mungen des BGB.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Kobern-Gondorf, den 19.04.2004.